Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Illustration: Eva Feuchter

Dokumente

Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, (sexueller) Belästigung und Gewalt
15_08_01.pdf (externe Datei)

Ordnung zum Verwaltungsverfahren bei Gewalt, Bedrohung und sexueller Belästigung durch Studierende
12_08_01.pdf (externe Datei)

Kontakt

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Anke Märker

Telefon: 0345-5521572

Barfüßerstraße 17 (Hinterhaus)
06108 Halle (Saale)

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Stellvertretung
Dr. Sandra Maihöfner

Telefon: 0345-5521292

Raum 207
Universitätsring 5
06108 Halle (Saale)

Abteilung 1 - Studium und Lehre
Ref. 1.4 - Studien- und Prüfungsrecht

Telefon: 0345-5521019

Universitätsring 14
06108 Halle (Saale)

(Beschwerdestelle, wenn weder Beschwerdeführer*in noch Beschwerdegegner*in Mitarbeiter*in ist)

Weiteres

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Beschwerdeverfahren an der MLU in Diskriminierungsfällen

Beschwerderecht

Betroffene von Diskriminierung, sexualisierter Belästigung oder Gewalt, die im universitären Kontext stattfinden, können an der MLU ihr Beschwerderecht nutzen. Privates Verhalten außerhalb des universitären Kontexts wird nur dann erfasst, wenn es unter Ausnutzung eines im universitären Kontext bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses herbeigeführt oder der Versuch hierzu unternommen wird. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person gilt ebenfalls als Diskriminierung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine Person diskriminiert oder diskriminieren kann.

Die Universität missbilligt jede Form von Diskriminierung, (sexueller) Belästigung und Gewalt. Sie sieht es als ihre Pflicht an, alles zu tun, um ihre Mitglieder und Angehörigen hiervor zu schützen. Die Universität wird diskriminierendes und sexuell belästigendes Verhalten nicht dulden und gegen die entsprechenden Personen vorgehen.

Einer Beschwerde wird seitens der Hochschulleitung nachgegangen und die beschwerdeführende Person über das Ergebnis der Beschwerde informiert. Dabei wird sichergestellt, dass die beschwerdeführende Person keine Nachteile aufgrund der Beschwerde erfährt.

Bevor ein formelles Beschwerdeverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, eine der universitären Beratungsstellen aufzusuchen. Im Gegensatz zu einer Beratung kann bei einer Beschwerde die Anonymität der beschwerdeführenden Person nicht vollumfänglich gewährleistet werden.


Warum eine Beschwerde einlegen?

Werden Fälle nicht gemeldet, so bleiben sie unsichtbar und tragen dazu bei, dass der Eindruck entsteht, es gebe sie nicht. Auch ist es denkbar, dass sich das Fehlverhalten der diskriminierenden oder belästigenden Person wiederholen wird. Wenn Konsequenzen ausbleiben, können sich Täter*innen in ihrem Verhalten bestärkt fühlen. Möglicherweise gibt es weitere Betroffene. Wenn sich eine betroffene Person für rechtliche Schritte entscheidet, können frühere Meldungen anderer Betroffener zudem von großer Bedeutung sein.


Wo kann eine Beschwerde eingereicht werden?

Ist die beschwerdeführende Person Mitarbeiter*in an der Universität und/oder richtet sich ihre Beschwerde gegen derzeitige oder ehemalige Beschäftigte der Universität, so ist die AGG-Beschwerdestelle für die Aufnahme der Beschwerde zuständig.

Kontakt

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Anke Märker

Barfüßerstraße 17 (Hinterhaus)
06108 Halle (Saale)

Telefon: 0345-5521572

Kontakt

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Stellvertretung
Dr. Sandra Maihöfner

Raum 207
Abteilung 3/Referat 3.2
Universitätsring 5
06108 Halle (Saale)

Telefon: 0345-5521292

In allen anderen Fällen können sich Betroffene mit ihrer Beschwerde an das Referat 1.4 der Abteilung 1 (Studium und Lehre) wenden.

Kontakt

Abteilung 1 - Studium und Lehre
Ref. 1.4 - Studien- und Prüfungsrecht
Natalie Naujoks-Kreowsky (Referatsleiterin)

Universitätsring 14
06108 Halle (Saale)

Telefon: 0345-5521019

Wird die Beschwerde bei einer Beschwerdestelle eingereicht, die für den Fall nicht zuständig ist, erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Stelle.


Was muss eine Beschwerde beinhalten und welche Form muss sie haben?

Die Beschwerde kann formlos schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder persönlich bei der Beschwerdestelle eingelegt werden. Beinhalten sollte sie, was passiert ist, gegen wen sich die Beschwerde richtet, ob es Personen gibt, die den Sachverhalt bezeugen können, welche Personen und Stellen in der gleichen Angelegenheit bereits angesprochen wurden und ob diese bereits Maßnahmen eingeleitet haben.


Muss die Beschwerde innerhalb einer bestimmten Frist einlegt werden?

Die Beschwerde an der MLU ist an keine Frist gebunden.

Dennoch können im Zusammenhang mit einer Diskriminierung am Arbeitsplatz Fristen von Bedeutung sein: Soll ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung (nach AGG §15 Abs. 1 oder 2   ) geltend gemacht werden, muss dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Diskriminierung schriftlich geschehen. Die Erhebung einer Klage ist innerhalb einer Frist von drei Monaten möglich. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der Gegenseite. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Entschädigung sowie die Klageerhebung setzen nicht zwangsläufig eine Beschwerde an der MLU voraus.


Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab?

Zunächst kann die beschwerdeführende Person gegenüber der Beschwerdestelle in einem Gespräch genauer schildern, was geschehen ist. Sie hat dabei das Recht, sich von einer Interessenvertretung begleiten zu lassen.

Dann erhält die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, Gelegenheit sich innerhalb einer Frist schriftlich zur Beschwerde zu äußern. Ist die Stellungnahme eingegangen oder die Frist zur Einreichung abgelaufen, ohne dass eine Stellungnahme erfolgte, lädt die Beschwerdestelle die Person, gegen die Beschwerde eingereicht wurde, schriftlich zu einem persönlichen Gespräch ein. Dabei kann ggf. eine fachkundige Person (z.B. eine Psychologin oder ein Dolmetscher) hinzugezogen werden. Zum Gespräch kann die Person von einer Interessenvertretung begleitet werden. Die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, ist jedoch nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdestelle kann auch Zeug*innen befragen und Beweise prüfen. Auch diese sind nicht zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet und dürfen wegen ihrer Aussage keine Benachteiligung erfahren.

Alle Anhörungen und festgestellten Sachverhalte werden von der Beschwerdestelle schriftlich dokumentiert. Niederschriften zu mündlichen Anhörungen werden von den teilnehmenden Personen unterschrieben, um deren Richtigkeit zu bestätigen.

Im Anschluss sendet die Beschwerdestelle ihren Bericht an das zuständige Mitglied des Rektorats, das den Sachverhalt rechtlich bewertet und ggf. weitere Ermittlungen einleiten kann.


Nach welchen Kriterien wird die Beschwerde geprüft?

Die Beschwerde wird inhaltlich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)    geprüft.


Wie wird über das Ergebnis der Beschwerde informiert?

Liegen konkrete Verdachtsmomente für eine Benachteiligung im Sinne des AGG vor, wird das Ergebnis der Prüfung und erfolgende Maßnahmen durch das zuständige Mitglied des Rektorats schriftlich mitgeteilt. Dabei müssen datenschutzrechtliche Vorschriften berücksichtigt werden.

Liegen keine konkreten Verdachtsmomente für diskriminierendes oder belästigendes Verhalten nach dem AGG vor, teilt die Beschwerdestelle der beschwerdeführenden Person und der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Das Beschwerdeverfahren ist damit abgeschlossen. Da dennoch ein Konflikt vorliegen kann, der das Arbeits- bzw. Studienklima belastet, kann es sinnvoll sein, nach anderen Möglichkeiten zur Konfliktlösung zu suchen. Auch hierfür kann das Aufsuchen von Beratungsstellen hilfreich sein.


Was sind mögliche Konsequenzen für die oder den Beschuldigten?

Das Rektorat ergreift auf den Einzelfall bezogene geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung der Diskriminierung bzw. (sexuellen) Belästigung. Dabei werden die betroffenen Stellen (Vorgesetzte, Leitungen von Einrichtungen, Lehrverantwortliche) miteinbezogen. Welche Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet das Rektorat. Die ergriffenen Maßnahmen können von den Wünschen der beschwerdeführenden Person abweichen.

Mögliche Sanktionen für Mitarbeiter*innen

  • Durchführung eines formalen Personal-/Dienstgespräches
  • Ermahnung
  • Abmahnung
  • Umsetzung
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz
  • Kündigung (bei Arbeitnehmer*innen)
  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens (bei Beamt*innen)

Mögliche Sanktionen für Studierende

  • Ermahnung
  • Abmahnung
  • Ausschluss aus einer Lehrveranstaltung
  • Ausschluss von der Nutzung von Hochschuleinrichtungen
  • Hausverbot
  • Zwangsexmatrikulation

Zuständigkeiten

Beschwerdestelle

  • Entgegennahme und Prüfung der Beschwerde
  • Erteilung von Auskünften zum weiteren Verfahren
  • Anhörung und Information beteiligter Personen
  • ggf. Befragung von Zeug*innen
  • Unterstützung bei der dauerhaften Beseitigung der Benachteiligung
  • ggf. Stellungnahme zur Beschwerde und Weiterleitung an das zuständige Mitglied des Rektorats

Zuständiges Mitglied des Rektorats

  • rechtliche Bewertung des Sachverhaltes
  • Mitteilung des Ergebnisses an beschwerdeführe Person, Beschwerdegegner*in sowie Beschwerdestelle
  • ggf. Einleitung arbeits- und disziplinarrechtlicher Maßnahmen

Sonderfall: Gewalt, Bedrohung und sexueller Belästigung durch Studierende

Die Universität Halle hat am 11.07.2012 eine Ordnung über das Verwaltungsverfahren bei Gewalt, Bedrohung und sexueller Belästigung durch Studierende beschlossen, welche im Frühjahr 2023 aktualisiert wurde. Gemäß dieser Ordnung wählt der Akademische Senat der Universität eine ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen studentischen Fehlverhaltens. Mitglieder der Kommission sind:

  • 1 Hochschullehrer*in
  • 1 wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in
  • 1 nichtwissenschaftliche*r Mitarbeiter*in
  • 2 Studierende
  • 1 Gleichstellungsbeauftragte*r

Die Kommission untersucht gemeldete Vorfälle studentischen Fehlverhaltens unter strenger Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange betroffener Studierender und  legt das Ergebnis ihrer Untersuchung der Universitätsleitung mit einer Empfehlung zum weiteren Verfahren vor (Aussprechen einer Sanktion bis hin zur Exmatrikulation oder aber Einstellung des Verfahrens). Das Rektorat trifft seine Entscheidung sodann nach pflichtgemäßem Ermessen.  Weitere Details zum Verfahren entnehmen Sie bitte der oben genannten Ordnung.

Wann ist die Kommission zuständig?

Wenn Sie als Mitglied, Angehörige*r, Gast oder Frühstudierende*r der Universität Halle Gewalt, Bedrohung und/oder sexuelle Belästigung durch eine*n Studierende*n oder eine*n Studienbewerber*in der Universität erfahren haben und ein offizielles Beschwerdeverfahren gegen diese Person einleiten möchten, fällt dies in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Gleiches gilt, wenn Studierende wiederholt gegen das Hausrecht der Universität verstoßen, die Ordnung der Universität oder ihrer Veranstaltungen gestört oder Mitglieder der Universität daran gehindert haben, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen.

Nicht zuständig ist die Kommission, wenn Sie im universitären Kontext Diskriminierung, (sexuelle) Belästigung oder Gewalt durch Beschäftigte der Universität erfahren haben. In diesen Fällen ist die AGG-Beschwerdestelle für Ihre Beschwerde zuständig.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein offizielles Beschwerdeverfahren einleiten möchten, können Sie zunächst auch ein vertrauliches Beratungsangebot wahrnehmen. Die Präventions- und Beratungsstelle Antidiskriminierung berät Sie gern zu Ihren Handlungsmöglichkeiten.

Kontakt zur Kommission

Sie können die Kommission kontaktieren, indem Sie eine E-Mail an schreiben. Sie können bereits in dieser E-Mail das Fehlverhalten schildern, über das Sie sich beschweren möchten, sowie ggf. vorhandene Belege wie z.B. Screenshots hochladen. Sie können diese Informationen aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen, wenn Sie bezüglich Ihrer Beschwerde kontaktiert werden. Ihre Nachricht wird an die Präventions- und Beratungsstelle Antidiskriminierung gesendet und von dieser vertraulich an die jeweiligen Mitglieder der Kommission weitergeleitet. Alternativ können Sie auch das Rektorat kontaktieren:


Sonderfall: Beschäftigte, die Mobbing erleben

Die Universität Halle hat am 12.11.2020 zudem eine Dienstvereinbarung zur Bekämpfung von Mobbing geschlossen.

Alle Beschäftigten der Uni Halle haben das Recht, sich zu beschweren, wenn sie Mobbing am Arbeitsplatz erleben, d.h. dass sie häufig und über einen längeren Zeitraum gezielt schikaniert, gedemütigt, benachteiligt oder ausgegrenzt werden. Zum Beispiel durch:

  • Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen
  • Angriffe auf die sozialen Beziehungen und das soziale Ansehen
  • Angriffe auf die Qualität der Arbeits- und Lebenssituation
  • Angriffe auf die Gesundheit
  • sexualisierte Belästigung

Aufgrund der Beschwerde darf die betroffene Person keine Sanktionen oder nachteiligen Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang erfahren.

Vorgesetzte sind verpflichtet Arbeitsbedingungen zu schaffen, die einen fairen Umgang der Beschäftigten untereinander ermöglichen und Vertrauen bilden. Sie haben auch durch ihr persönliches Verhalten zu einem Arbeitsklima beizutragen, das von wertschätzendem Umgang geprägt ist und in dem die persönliche Integrität und Würde aller Beschäftigten repsektiert wird.

Vorgehensweise bei Mobbingfällen

Die betroffene Person dokumentiert schriftlich die Mobbingvorfälle (Vorfall, Datum, Beteiligte, Zeug*innen). Dies erfolgt in der Regel über zwei Monate. In besonders schwerwiegenden Fällen sind auch kürzere Zeiträume angemessen.

Die betroffene Person richtet ihre Beschwerde an die unmittelbar oder nächst höhere vorgesetzte Person.

Die*der angesprochene Vorgesetzte hat umgehend ein vertrauliches und verständnisvolles Klärungs- und Sondierungsgespräch anzubieten. Dieses wird dokumentiert. Die betroffene Person erhält eine Kopie. Die betroffene Person kann sich auf Wunsch von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Die vorgesetzte Person führt ein Einzelgespräch mit der (vermeintlich) mobbenden Person. Dies sollte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Mobbingvorwürfe erfolgen.

Wird ein Verhalten festgestellt, dass als Mobbing zu bezeichnen ist und es besteht die Bereitschaft zur einvernehmlichen Konfliktlösung, findet ein durch die vorgesetzte Person moderiertes Schlichtungsgespräch statt. In diesem werden gemeinsame Verhaltensziele für die Zukunft schriftlich fixiert und ggf. erforderliche Veränderungen arbeitsorganisatorischer Art festgehalten. Bei Notwendigkeit der Einleitung weiterer Maßnahmen erfolgt mit Einverständnis der betroffenen Person die Einbeziehung der Personalabteilung (A3). Die betroffene Person kann das Verfahren ohne Angabe von Gründen vor Durchführung des Schlichtungsgesprächs stoppen.

Nach sechs Wochen werden Verhaltensänderungen im Rahmen eines Auswertungsgesprächs überprüft. Das Gespräch wird schriftlich dokumentiert.

  • Sind für alle Parteien die erwünschten Verhaltensänderungen eingetreten und der Konflikt beigelegt, ist das Verfahren vorerst beendet. Kann die betroffene Person nach sechs Monaten rückversichern, dass es keine weiteren Mobbinghandlungen gab, endet das Verfahren endgültig.
  • Sind Verhaltensänderungen nur unzureichend oder gar nicht erkennbat, wird der Vorgang einschließlich der Dokumentationen an die Personalabteilung (A3) übergeben. Diese prüft disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Kommt A3 zu dem Schluss, dass Mobbing vorliegt, werden der Schwere der Vorkommnisse angemessene Sanktionen umgesetzt. Liegt kein Mobbing vor, werden alternative Konfliktlösungsmaßnahmen initiiert.

Eine vorbereitende oder begleitende Beratung und Unterstützung der betroffenen Person durch folgende Stellen ist möglich:

  • Personalrat, JAV, Hauptpersonalrat
  • Schwerbehindertenvertretung, Hauptschwerbehindertenvertretung
  • zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
  • Sozial- und Konfliktberatungsstelle
  • Familienbüro
  • Inklusionsbeauftragte*r
  • Ausländerbeauftragte*r
  • betriebsärztlicher Dienst
  • Abteilung 3 – Personal

Vertraulichkeit

Alle Informationen werden streng vertraulich behandelt. Berater*innen und Vorgesetzte unterliegen der Schweigepflicht. Dokumentationen werden in einer Akte geschützt vor unberechtigten Zugriffen aufbewahrt. Sieben Monate nach der letzten Kontaktaufnahme bzw. sechs Monate nach einem Auswertungsgespräch, welches Verhältensänderungen erkennbar werden lässt, sind alle Unterlagen der Dokumentation zu vernichten.

Bei Feststellung eines Fehlverhaltens mit disziplinarischen Folgen wird die Dokumentation der Sachverhaltsprüfung Bestandteil der Personalakte der mobbenden Person.

Hinweis

Bitte entnehmen Sie verbindliche Details zum Verfahren der oben genannten Dienstvereinbarung.

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